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AGB

Allgemeine geschäftsbedingungen der „TÜRENWELT RIED“

1      Anwendungsbereich.

1.1    Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind auf den Abschluss, den Inhalt und die Erfüllung aller Verträge anzuwenden, die zwischen Nina Ried, Inhaberin des nicht im Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmens „Türenwelt Ried“ (kurz: TÜRENWELT RIED) und Drit­ten (KUNDEN) abgeschlossen werden. Diese AGB gelten auch für spätere Verträge, ohne dass auf sie im Einzelfall erneut noch Bezug ge­nommen zu werden braucht.

1.2    Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn diese zwischen der TÜRENWELT RIED und dem KUNDEN schriftlich vereinbart sind; sie ersetzen diese AGB nur so weit, wie sie mit diesen AGB in Widerspruch stehen. Wenn eine der in diesen AGB getroffenen Regelungen ungültig sein sollte, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen in diesen AGB getroffenen Regelungen.

 

2    Leistungen.

2.1  Die TÜRENWELT RIED erbringt im ordentlichen Geschäftsbetrieb Leistungen, die folgenden Bereichen (Teilleistungen) zugeordnet werden:

2.1.1 –  Ausmessen der Türenmaße,

2.1.2 –  Lieferung und Montage von Türen,

2.1.3 –  Lieferung und Montage von Türelementen,

2.1.4 –  Lieferung und Montage von Zargen,

2.1.5 – Lieferung von Schaum, Silikon und sonstigem  Material zur Türenmontage.

2.2  Darüber hinausgehende im Kostenvoranschlag (Anbot) nicht genannte sonstige Leistungen werden von der TÜRENWELT RIED als außerordentliche Leistungen erbracht, wenn sie ausdrücklich schriftlich mit firmenmäßiger Zeichnung der TÜRENWELT RIED vereinbart sind.

 

3    Anbot / Vertrag.

3.1  Von der TÜRENWELT RIED gemachte Anbote sind unverbindlich, so­fern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.

3.2  Ein von der TÜRENWELT RIED gemachtes Anbot bzw. eine von der TÜRENWELT RIED gemachte Annahmeerklärung, die verschiedene in Punkt 2 genannte Leistungen oder eine pauschale Erklärung zum Gegenstand hat, gilt als Anbot oder Annaheerklärung über jeweils eine der in Punkt 2 genannten Leistungen, die der Erklärung am ehesten entspricht. Eine von der TÜRENWELT RIED abgegebene Erklärung zerfällt in so viele gesonderte Erklärungen, als in Punkt 2 genannte Leistungen umfasst sind. Gleiches gilt sinngemäß für Erklärungen des KUNDEN.

3.3  Die in Punkt 2 genannten Leistungen sind teilbar. Teilbar sind auch einzelne Leistungen innerhalb einer Leistungsgruppe (Punkt 2.1.1 bis Punkt 2.1.5).

3.4  Der KUNDE ist verpflichtet, einzelne Teilleistungen (Punkt 2.1.1 bis Punkt 2.1.5) als Erfüllung des Vertragsteils anzunehmen. Die TÜRENWELT RIED ist berechtigt, einzelne Teilleistungen (Punkt 2.1.1 bis Punkt 2.1.5) unabhängig von anderen Teilleistungen zu erfüllen.

3.5  Alle Abschlüsse und Vereinbarungen/Bestellungen sind erst verbindlich, wenn sie von der TÜRENWELT RIED schriftlich bestätigt wurden oder die TÜRENWELT RIED mit der Erfüllung der Vereinbarung/Bestellung begonnen hat. Änderungen des Vertragsverhältnisses sind nur wirk­sam, wenn sie zwischen der TÜRENWELT RIED und dem KUNDEN schriftlich vereinbart sind.

 

4    Leistungsausführung, Eigentumsvorbehalt.

4.1  Zur Ausführung der Leistung ist die TÜRENWELT RIED frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrecht­lichen Einzelheiten geklärt sind, der KUNDE seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, techni­schen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausfüh­rung geschaffen hat.

4.2  Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden, sind vom KUNDEN beizubrin­gen.

4.3  Geringfügige und dem KUNDEN zumutbare Änderun­gen der Leistungsausführung in technischen Belangen bleiben der TÜRENWELT RIED vorbe­halten und werden vom KUNDEN vorweg genehmigt.

4.4  Stimmt die TÜRENWELT RIED einer vom KUNDEN gewünschten Vertragsänderung zu, inhaltlich derer eine Leistung vom KUNDEN selbst oder einem Dritten erbracht werden soll, so gebührt der TÜRENWELT RIED 20% des für diese Leistung ursprünglich vereinbarten Entgelts.

4.5  Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der TÜRENWELT RIED.

 

5    Leistungsfristen und -termine.

5.1  Fertigstellungstermine sind für die TÜRENWELT RIED nur verbindlich, wenn

–  deren Ein­haltung im Einzelfall „fix“ zugesagt worden ist und

–  der TÜRENWELT RIED zumindest sechs Wochen vor beabsichtigter Fertigstellung die schriftliche Anzeige des KUNDEN zugegangen ist, dass die Voraussetzungen für eine Leistungserbringung vor Ort geschaffen sind.

5.2  Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch Umstände verzögert, die nicht von der TÜRENWELT RIED zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „fix“ zugesagten Termine entsprechend der Dauer der Verzögerung, mindestens jedoch für jeweils sechs Wochen, hinausgeschoben.

5.3  Die in diesem Fall durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten, insbesondere Kosten für anfallende Stehzeiten oder Erhöhungen der Material- oder Arbeitskosten, sind vom KUNDEN zu tragen.

 

6    Mitwirkungspflichten, Vollmacht.

6.1  Der KUNDE verpflichtet sich, an der Vertragserfüllung gehörig mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die kostenlose Beistellung von Strom, Wasser und sanitären Einrichtungen.

6.2  Der KUNDE erklärt, dass die für den KUNDEN jeweils vor Ort einschreitenden Dritten mit entsprechender Vollmacht ausgestattet sind. Der Vollmachtsumfang umfasst zumindest all jene rechtlichen Angelegenheiten, welche mit der Leistungserbringung in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen; somit insbesondere das Recht, im Namen der KUNDEN Änderungen der Leistungsausführung zu verlangen oder Erklärungen aller Art entgegen zu nehmen.

 

7    Preis, Kostenvoranschlag.

7.1  Dem Vertragsverhältnis liegt ein Kostenvoranschlag oder ein Pauschalpreis zugrunde. Pauschaliert sind Preise, wenn sie ausdrücklich so bezeichnet werden („fix“). Alle von der TÜRENWELT RIED angegebenen Preise verstehen sich jeweils inklusive Umsatzsteuer.

7.2  Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird auf das vereinbarte Entgelt angerechnet, wenn auf Grund des Kostenvoranschlages ein Vertragsverhältnis zustande kommt.

7.3  Für Kostenvoranschläge wird keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen.

7.4  Die TÜRENWELT RIED wird dem KUNDEN eine Erhöhung der Summe der aus dem Kostenvoranschlag ersichtlichen Kosten um mehr als 15% unverzüglich anzeigen. Der KUNDE kann sich nach der Anzeige mit der Erhöhung einverstanden erklären oder vom Vertrag – unter Abgeltung des bisherigen Aufwands – zurücktreten. Erhöhungen um bis zu 15 % der im Kostenvoranschlag ersichtlichen Kosten können ohne Anzeige verrechnet werden.

7.5  Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, steht der TÜRENWELT RIED für die Ausmessung der Türen ein Stundensatz von EUR 50,00 inklusive Umsatzsteuer und als Wegzeitpauschale ein Stundensatz von EUR 30,00 inklusive Umsatzsteuer sowie ein Kilometergeld von EUR 0,50/km zu.

7.6  Sämtliche technischen Unterlagen, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge, Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches sind geistiges Eigentum der TÜRENWELT RIED und dürfen anderweitig nicht verwendet, insbesondere weitergegeben, vervielfältigt und veröffentlicht wer­den.

 

8    Preisveränderungen.

8.1  Wird ein Anbot derart verspätet angenommen, dass die Leistungsausführung später als drei Monate nach der Anbotsstellung vom KUNDEN angenommen wird, ist die TÜRENWELT RIED berechtigt, die dem Anbot zugrunde liegenden Preise entsprechend dem aktuellen Baukostenindex oder einem vergleichbaren Index zu erhöhen bzw. zu verringern.

8.2  Verzögert sich die Leistungserbringung um zumindest drei Monate aus Gründen in der Sphäre des KUNDEN, sind die jeweils bis zum Ablauf von sechs Monaten erbrachten Leistungen – gegebenenfalls aliquot – als fertiges Werk abzurechnen.

 

9    Zahlungsbedingungen, Fälligkeit.

9.1 Die TÜRENWELT RIED ist berechtigt, bei Vertragsabschluss 20 % des vereinbarten Entgelts als Anzahlung zu verlangen. Der KUNDE hat darüberhinaus über Verlangen der TÜRENWELT RIED nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen zu leisten.

9.2  Das Entgelt ist unabhängig von einer Inbetriebnahme oder Prüfung der Leistung durch den KUNDEN zur Zahlung fällig, sobald die TÜRENWELT RIED dem Kunden eine Rechnung über die erbrachten Leistungen übermittelt hat.

9.3  Bei Verzug des KUNDEN schuldet dieser

  • Verzugszinsen von 16% p.a. vom gesamten Betrag der Rechnung,
  • im Fall einer höheren Zinsbelastung der TÜRENWELT RIED durch einen Bankkredit gegebenenfalls höhere Zinsen aus dem Titel des Schadenersatzes,
  • den Ersatz aller zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten außergerichtlicher oder gerichtlicher Art,
  • eine Vertragsstrafe von 15% des offenen Betrages.

9.4  Die Aufrechnung von Forderungen des KUNDEN mit solchen der TÜRENWELT RIED ist – ausgenommen § 6 Absatz 1 Z 8 KSchG –ausgeschlossen.

 

10   Stornierung, Vertragsstrafe, Abtretungsverbot.

10.1 Tritt der KUNDE ohne rechtfertigenden Grund vom Vertrag zurück („Stornierung“), schuldet der KUNDE verschuldensunabhängig eine Vertragsstrafe in Höhe von 30% des vereinbarten Entgelts. Der Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt.

10.2 Forderungen gegen die TÜRENWELT RIED dürfen durch Verbraucher ohne vorherige schriftliche Zustimmung der TÜRENWELT RIED nicht abgetreten werden.

 

11   Gewährleistung, Schadenersatz.

11.1 Teile der erbrachten Leistungen (Punkt 2), die nicht unmittelbar von einem Mangel betroffen sind, führen zu keinen Gewährleistungsansprüchen.

11.2 Beim beiderseitigen Unternehmergeschäft beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate; Mängel müssen vom Unternehmer binnen 14 Tagen schriftlich gerügt werden.

11.3 Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden wird ausgeschlossen. Bei einem beiderseitigen Unternehmergeschäft wird darüberhinaus auch der Ersatz für Mangelfolgeschäden und dem entgangenen Gewinn ausgeschlossen.

11.4 Werden Leistungen vom KUNDEN erbracht, übernimmt die TÜRENWELT RIED keinerlei Aufsichts- oder Überwachungspflicht; die TÜRENWELT RIED übernimmt für Leistungen des KUNDEN keine Haftung.

11.5 Das Vorliegen von grobem Verschulden hat bei einem beiderseitigen Unternehmergeschäft der Geschädigte zu beweisen.

11.6 Bei einem beiderseitigen Unternehmergeschäft verjähren Ersatzansprüche in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 5 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

 

12   Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand.

12.1 Erfüllungsort ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, der Sitz der TÜRENWELT RIED in 2100 Korneuburg, Josef-Hafner-Straße 2.

12.2 Auf diese AGB und alle Verträge, auf die diese AGB anzuwenden sind, ist österreichisches, materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.

12.3 Für etwaige Streitigkeiten über das Zustandekommen des Vertrages sowie aus oder aus Anlass von zwischen der TÜRENWELT RIED und dem KUNDEN geschlossenen Verträgen wird die (in Verträgen mit Unternehmern ausschließliche) örtliche Zuständigkeit des am Sitz der TÜRENWELT RIED sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.

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